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Philips MSD 575 HR – Broadway Metal Halide Lamp / G22 916485_9280 989 05114

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Nieuw
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eBay-objectnummer:323779922833
Laatst bijgewerkt op 16 nov 2021 15:42:13 CETAlle herzieningen bekijkenAlle herzieningen bekijken

Specificaties

Objectstaat
Nieuw: Een gloednieuw, ongebruikt, ongeopend en onbeschadigd object in de originele verpakking ...
Spannung
230
Marke
Philips
Glühbirnensockel
G22
Herstellernummer
nicht zutreffend
Wattzahl
575W
Herstellungsland und -region
Unbekannt
Lichtfarbe
6000K
EAN
Nicht zutreffend

Objectbeschrijving van de verkoper

Informatie van zakelijke verkoper

Lampenfieber eventtechnology GmbH
Bastian Lang
Wasagstraße 4
92318 Neumarkt
Germany
Contactgegevens weergeven
:noofeleT067301518190
:liam-Eed.kinhcetneidem-fl@desu
Btw-nummer:
  • DE 289089154
Ik verstrek facturen waarop ik de btw afzonderlijk vermeld.
Verkoopvoorwaarden
ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
I. GELTUNGSBEREICH
1. Die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der LFF Medientechnik Gesellschaft für
audiovisuelle Medien mbH (nachfolgende LF Medientechnik genannt) gelten ab 01.01.2014. Diese Bedingungen
gelten für unsere Verkäufe und Lieferungen. Für andere Geschäftsbeziehungen, wie insbesondere Service- und
Wartungsleistungen, Ersatzteilverkäufe und anderes gelten andere Geschäftsbedingungen, in denen allerdings
auf diese Bedingungen Bezug genommen werden kann.
2. Durch die Erteilung von Aufträgen sowie die Entgegennahme von Waren erkennt der Kunde die vorliegenden
Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der LF Medientechnik an. Von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Das gilt auch im Falle
eines vorangegangenen Widerspruchs des Kunden oder wenn die LF Medientechnik auf übersandte
allgemeine Bedingungen des Kunden schweigt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
weiteren Aufträge des Kunden, die nach dem ersten zu diesen Bedingungen geschlossenen Vertrag erteilt
werden; sind unsere Bedingungen geändert, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Kunden
erstmals zugegangen sind.
II. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
1. Alle Angebote der LF Medientechnik erfolgen freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst dann als
angenommen, wenn die LF Medientechnik sie schriftlich bestätigt hat.
Rechnungsstellung oder Lieferung durch die LF Medientechnik gelten stets als Auftragsbestätigung.
2. Angebote spezieller Art, die mit Planungs- und Entwicklungsarbeiten verbunden sind, bleiben das geistige
Eigentum der LF Medientechnik und dürfen weder ganz, noch in Teilen Dritten zugänglich gemacht werden. Zu
Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf
Verlangen unverzüglich an die LF Medientechnik zurückzugeben, ohne dass der Kunde Kopien davon anfertigt.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. Werden Gegenstände nach Weisung des Kunden angefertigt (Bestellarbeiten), so ist dieser allein dafür
verantwortlich, dass mit der Herstellung kein Verstoß gegen Patent- oder Musterschutzrechte etc. von Dritten
erfolgt.
5. Mündliche oder telefonische Absprachen, die von nicht vertretungsberechtigten Personen getroffen werden,
sind erst wirksam, wenn sie von vertretungsberechtigten Personen schriftlich bestätigt werden.
III. LIEFERTERMINE
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die LF Medientechnik steht unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von der LF Medientechnik durch Zulieferanten und
Hersteller.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder
die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaige Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache, in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeoder
Schuldnerverzug geraten ist.
6. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die LF Medientechnik die Pflichtverletzung zu
vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der
LF Medientechnik beruhen. Einer Pflichtverletzung der LF Medientechnik steht die ihres gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat die LF Medientechnik die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Kunde unter
den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren
Ereignissen, die der LF Medientechnik die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und
nicht von der LF Medientechnik zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
behördliche Anordnungen, Nichterfüllung von Aus-,Ein- oder Durchführungsgenehmigungen, nationale
Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung etc.) berechtigen die LF
Medientechnik, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner
Vertragspflichten in Verzug befindet.
8. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung
(mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 7 die Lieferzeit oder wird die LF Medientechnik von ihrer
Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
Umstände kann sich die LF Medientechnik jedoch nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt
wurde. Bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistungen werden von der LF Medientechnik erstattet.
IV. PREISE, ZAHLUNG
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten grundsätzlich die Listenpreise der LF
Medientechnik am Tage der Lieferung oder Leistung als vereinbart. Die Listenpreise verstehen sich zuzüglich
der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk. Aufwendungen für
Fracht, Verpackung, Versicherung etc. sowie Installation werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei
Vereinbarung frachtfreier Lieferungen sind Rollgelder und Zustellgebühren ab Empfangsstation des
Kunden von diesem zu tragen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Maßgeblich ist der Eingang des Rechnungsbetrages zur vorbehaltlosen Verfügung der LF Medientechnik.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die LF Medientechnik berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %
Punkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist,
beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Kann ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden, so
behält sich die LF Medientechnik vor, diesen Schaden geltend zu machen.
4. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, gelten bei Projektgeschäften folgende
Zahlungsbedingungen als vereinbart: 30 % bei Auftragserteilung, 30 % bei Lieferbereitschaft, 30 % bei
Fertigstellung, 10 % nach erfolgter Abnahme.
5. Bestehen berechtigte Zweifel an der Solvenz des Kunden, so braucht die LF Medientechnik nur gegen
Vorkasse zu erfüllen. Kommt der Kunde dem Verlangen nach Vorkasse nicht fristgerecht nach, kann die LF
Medientechnik vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Soweit die LF Medientechnik nicht einen
höheren Schaden nachweist, ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu
LF Medientechnik
Gesellschaft für audiovisuelle Medien mbH
Goldschmidtstraße 36
92318 Neumarkt
Geschäftsführer:
Bastian Lang, Christoph Felsner
Fon +49 91 81 51 03 76-0
Fax +49 91 81 51 03 76-9
info@lf-medientechnik.de
www.lf-medientechnik.de
Amtsgericht Nürnberg HRB 29606
USt.-IdNr.: DE 289089154
Bankverbindung:
Raiffeisenbank Neumarkt
IBAN: DE31 7606 9553 0000 9840 00
BIC: GENODEF1NM1
Wenn Qualität und Service der Maßstab sind.
leisten. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist
oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
V. VERSAND, GEFAHRTRAGUNG
1. Der Versand der bestellten Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager der LF
Medientechnik bzw. Lager des Vorlieferanten der LF Medientechnik .Wird der Versand ohne Verschulden der
LF Medientechnik unmöglich, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die
Gefahrtragung für zurückgeschickte Ware liegt bis zum Eingang bei der LF Medientechnik beim Kunden, sofern
der Grund der Rücksendung nicht ein Verschulden der LF Medientechnik ist.
2. Die Wahl der Versandart steht der LF Medientechnik frei, sofern nicht eine andere ausdrückliche Weisung
des Kunden vorliegt. Die LF Medientechnik haftet für ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Frachtführers
nur bei grober Fahrlässigkeit.
3. Die LF Medientechnik kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung für Rechnung des Kunden
schließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei schriftlicher Anweisung durch den Kunden.
4. Bei einer Mehrzahl von Liefergegenständen ist die LF Medientechnik zur Erbringung von Teillieferungen
berechtigt.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen.
ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
VI. ANSPRÜCHE UND RECHTE DES KUNDEN BEI MÄNGELN
1. Soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, setzen die Ansprüche und Rechte des
Kunden wegen Mängeln voraus, dass dieser seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen
wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises, es sei denn, der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der LF Medientechnik. Eine Pflichtverletzung der LF Medientechnik
steht der ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
3. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung (Nacherfüllung) fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
zu verlangen.
4. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, und ist der Mangel darauf
zurückzuführen, dass die Betriebs- oder Wartungsanweisungen de LF Medientechnik oder die Betriebs- oder
Wartungsanweisungen der Produkthersteller nicht befolgt werden, Änderungen an den Systemen/Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Original-
Spezifikationen entsprechen, so entfallen die Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln. Dies gilt
auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder
Fremdeingriff zurückzuführen ist. Liegt ein Mangel vor und ist eines der vorstehenden Kriterien erfüllt, hat der
Kunde zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen entstanden ist.
5. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die LF Medientechnik die Pflichtverletzung zu
vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der
LF Medientechnik beruhen. Eine Pflichtverletzung der LF Medientechnik steht der ihres gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen gleich.
6. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre und
bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden. Sofern an dem Rechtsgeschäft kein
Verbraucher beteiligt ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen ein
Jahr ab Ablieferung, es sei denn, die LF Medientechnik haftet wegen Vorsatz. Diese Verkürzung der Verjährung
für Mängelansprüche gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für
Bauwerk verwendet werden.
8. Die Abtretung der Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an Dritte ist ausgeschlossen.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden oder zukünftig entstehenden
Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos Eigentum der LF
Medientechnik. Ware, die der LF Medientechnik zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu
veräußern oder zu benutzen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Kunde die LF Medientechnik unverzüglich zu informieren. Erfüllt der Kunde diese
Vertragspflichten nicht, ist die LF Medientechnik berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Der Kunde hat in diesem Falle kein Recht zum Besitz.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die LF Medientechnik
vorgenommen. Die be- oder verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
Die LF Medientechnik erwirbt Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Kunden aus diesem
Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, der LF Medientechnik nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt die LF Medientechnik
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der
Vorbehaltsware zu dem Bruttorechnungswert der anderen verarbeiteten oder untrennbar vermischt oder
verbundenen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung oder Verbindung. Werden Waren von
der LF Medientechnik mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere
Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde das anteilige Miteigentum an die LF
Medientechnik überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Die LF Medientechnik nimmt diese Übereignung
schon jetzt an. Auch die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bestimmungen.
4. Der Kunde tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenen
Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte bis zur Höhe des Faktura-Endbetrages
einschließlich Mehrwertsteuer in vollem Umfang an die LF Medientechnik sicherungshalber ab. Die LF
Medientechnik nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen
und die Namen der Drittschuldner bekannt zu geben.
5. Die LF Medientechnik verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu
lagern und auf eigene Kosten zu versichern und tritt bereits jetzt etwaige Ansprüche der Versicherung oder
andere Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder der Verschlechterung der Vorbehaltsware an die LF
Medientechnik ab. Die LF Medientechnik nimmt die Abtretung schon jetzt an.
7. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der
vorgenannten Klauseln (VIII.1. bis 6.) ein einfacher Eigentumsvorbehalt aufgrund eines üblichen
Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt.
8. Soweit es sich bei dem Kunden weder um einen Unternehmer i.S.d. HGB noch um eine juristische Person des
öffentlichen Rechts noch um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handeln sollte, wird lediglich ein
einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung der Forderung aus dem jeweiligen Kaufvertrag zugunsten von
derLF Medientechnik vereinbart. VIII.3 gilt im Falle der Be- oder Verarbeitung, der Vermischung und der
Verbindung entsprechend.
VIII.SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der LF Medientechnik sowie für die Zahlung des Kunden ist
der Sitz der LF Medientechnik.
2. Für diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der
LF Medientechnik und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) wird ausgeschlossen.
3. Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten der Sitz der LF Medientechnik.
4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur in Schriftform möglich. Auf die Schriftformvereinbarung
kann gleichfalls nur schriftlich verzichtet werden.
5. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unzulässig ist, berührt dieses die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unzulässige Bestimmung
insoweit unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts durch eine zulässige
Bestimmung zu ersetzen.
Ik verklaar dat al mijn verkoopactiviteiten zullen voldoen aan alle wet- en regelgeving van de EU.
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