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Premium Solar Cooker - Made in Germany! High Quality! Sun Oven Camping Barbeque

56 inches in diameter for maximum performance!
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Nieuw
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Verkopergegevens

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eBay-objectnummer:110846930429
Laatst bijgewerkt op 12 mei 2020 17:06:36 CESTAlle herzieningen bekijkenAlle herzieningen bekijken

Specificaties

Objectstaat
Nieuw: Een gloednieuw, ongebruikt, ongeopend en onbeschadigd object in de originele verpakking ...
Country/Region of Manufacture
Germany
Brand
Sun and Ice
Country of Manufacture
Germany

Objectbeschrijving van de verkoper

Informatie van zakelijke verkoper

Sun and Ice GmbH
Stephan Zech
Bahnhofstr. 1
84558 Kirchweidach
Germany
Contactgegevens weergeven
:liam-Eed.eci-dna-nus@hcez.s
Btw-nummer:
  • DE 233396755
Ik verstrek facturen waarop ik de btw afzonderlijk vermeld.
Verkoopvoorwaarden
I. Allgemeine Bestimmungen
 
1. Lieferungen und Leistungen der Sun and Ice GmbH – (fortan: Lieferant) erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
 
2. Der Lieferant erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn, er hätte ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
 
II. Auftragserteilung
 
1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
 
2. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung des Lieferanten oder Ausführung der Bestellung rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
 
3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Lieferant keine Beschaffenheitsgarantie. Auch bei Gattungsschulden übernimmt der Lieferant ohne ausdrückliche Vereinbarung kein Beschaffenheitsrisiko.
 
4. Konstruktionsänderungen sowie Abweichungen von den Beschreibungen im Angebot behalten wir uns vor, sofern diese Änderungen und Abweichungen nicht grundlegender oder wesentlicher Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht eingeschränkt wird. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produk-ten vorzunehmen.
 
III. Preise und Zahlungsbedingungen
 
1. Die Preise gelten ab Lager des Lieferanten und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Verzollung und gesetzlichen Mehrwertsteuer nicht ein.
 
2. Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird mit der Bereitstellung der Lieferung für den Kunden fällig.
 
IV. Fristen, Verzug und Unmöglichkeit
 
1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
 
2. Eine vereinbarte Frist gilt mit der Bereitstellung für den Kunden als eingehalten. Wird der Versand vereinbart, gilt eine Frist als gewahrt, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht ist. Die Einhaltung einer vereinbarten Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernde Unterlagen und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
 
3. Ist die Nichteinhaltung einer Frist für Lieferungen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtige bzw. rechtzeitige Selbst-belieferung trotz Abschluss des Deckungsgeschäfts oder den Eintritt un-vorhersehbarer und vom Lieferanten zumindest nicht zu vertretender Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.
 
4. Ansprüche des Kunden auf Verzugsentschädigung und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund Verzugs oder Unmöglichkeit der Leistung des Lieferanten sind beschränkt auf eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich eingesetzt werden konnte. Entschädigungsansprüche, die über die vorgenannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzugs oder der Unmöglichkeit, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
 
V. Gewährleistung und Haftung
 
1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferant nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
 
a) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
 
b) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Lieferant zur Ersatzlieferung berechtigt. Wird die Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
 
c) Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt binnen sechs Monaten ab Gefahrübergang, spätestens ab Übergabe der Lieferung oder Leistung. Für Nachbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefer- oder Leistungsgegen-stand. Die vorstehenden Bestimmungen über Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
 
2. Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, wenn dem Lieferanten, seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind. Der Lieferant haftet aus den vorgenannten Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden; Ziffer VIII. Abs. 1 d) Satz 2 bleibt unberührt.
 
3. Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Übergabe der Lieferungen oder Leistungen. Ist eine Übergabe nicht erfolgt oder geschah das schadensstiftende Ereignis nach der Übergabe, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Schadens selbst.
 
VI. Eigentumsvorbehalt
 
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung aller derzeitigen und künftigen Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Kunden zustehen.
 
2. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt.
 
3. Der Kunde ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Lieferanten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Lieferant Mit-eigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum des Lieferanten trotzdem untergehen und der Kunde (Mit-)Eigentümer wird, so überträgt er schon jetzt auf den Lieferanten sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Kunden hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Sache für diesen unentgeltlich zu verwahren.
 
4. Für alle Bedingungen, die im Zusammenhang mit diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht extra erwähnt sind, insbesondere die Gewährleistungsfristen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
 
VII. Lieferung und Gefahrübergang
 
1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei der Versendung mit der Auslieferung der Sache an die Transportperson auf den Kunden über.
 
2. Wählt der Lieferant die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haftet der Lieferant für ein grobes Verschulden bei der betreffenden Auswahl.
 
3. Der Lieferant ist berechtigt, in zumutbarem Umfang Teillieferungen auszuführen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
 
VIII. Schlussbestimmungen
 
1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
 
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenen Rechtsstreitigkeiten ist Kirchweidach. Nach Wahl des Lieferanten kann er die Klage auch am Sitz des Kunden erheben.
 
3. Das Vertragsverhältnis mit Kunden, die ihren Sitz in Deutschland haben, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
4. Wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat, unterliegt das Vertragsverhältnis nach Wahl des Lieferanten entweder dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder dem UN-Kaufrecht.
Ik verklaar dat al mijn verkoopactiviteiten zullen voldoen aan alle wet- en regelgeving van de EU.