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Scoutsystems Software Shop
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- Digitaler Download
- Marke
- Scoutsystems
- Produktart
- Software
- Betriebssysteme
- Windows 11, Windows 10, Windows 8, Windows 7, Windows Vista, 64 bit
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- Deutsch
- Plattform
- Windows
- Mindestens erforderlicher Festplattenspeicher
- 500 MB
- Mindestens erforderliche Prozessorgeschwindigkeit
- 1 Ghz
- Arbeitsspeicher
- 2 GB
- Min. AuflΓΆsung
- 1024 x 768 Pixel oder hΓΆher
- Herstellergarantie
- 2 Jahre
- Herstellungsland und -region
- Deutschland
- EAN
- Nicht zutreffend
Objectbeschrijving van de verkoper
Informatie van zakelijke verkoper
Btw-nummer: DE 328729534
Ik verstrek facturen waarop ik de btw afzonderlijk vermeld.
Aanvullende informatie:
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
Verkoopvoorwaarden
Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen der Firma
Scoutsystems Software e.K. Auf dem Branden 18, 18375 Born
I . Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: βAGBβ) gelten fΓΌr die Erbringung sΓ€mtlicher Lieferungen und Leistungen durch Scotsystems Softwarwe e.K. gegenΓΌber dem Kunden auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung, insbesondere fΓΌr die Erstellung und Verkauf von Computerprogrammen einschlieΓlich Dokumentation (nachfolgend: βSoftwareβ), fΓΌr IT-Dienstleistungen und die ZurverfΓΌgungstellung von Daten aus Datenbanken. Soweit diese AGB nicht anderes bestimmen, gelten fΓΌr alle VertrΓ€ge die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Die Entgegennahme einer von Scotsystems Softwarwe e.K. bewirkten Leistung durch den Kunden genΓΌgt fΓΌr die Geltung dieser AGB, wenn der Kunde bei Abschluss der Vertrages in AusΓΌbung seiner gewerblichen oder selbststΓ€ndigen beruflichen TΓ€tigkeit handelt oder juristische Person des ΓΆffentlichen Rechts oder ΓΆffentlichrechtlichen SondervermΓΆgen ist (nachfolgend: βgewerblicher Kundeβ).
3. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn Scotsystems Softwarwe e.K. nicht ausdrΓΌcklich widerspricht.
4. MΓΌndliche Nebenabreden oder VertragsΓ€nderungen mΓΌssen von Scotsystems Softwarwe e.K. schriftlich bestΓ€tigt werden, um wirksam zu sein.
II. VertragsabschluΓ
1. Angebote von Scotsystems Softwarwe e.K. sind verbindlich
. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher AuftragsbestΓ€tigung von Scotsystems Softwarwe e.K. oder mit Beginn der AusfΓΌhrung des Auftrages durch Scotsystems Softwarwe e.K. zustande.
III. Umfang der Leistungspflicht von scoutsystems
1. MaΓgebend fΓΌr den Umfang der Leistungspflicht von Scotsystems Softwarwe e.K. ist die AuftragsbestΓ€tigung oder ein etwaig individuell ausgehandelter Vertrag. Wird die von Scotsystems Softwarwe e.K. zu erbringende Lieferung oder Leistung durch ein Pflichtenheft, ein fachliches oder technisches Feinkonzept oder eine Γ€hnliche Vorgabe bestimmt, so ist diese verbindlich, wenn und soweit es von beiden Vertragparteien schriftlich als verbindlich anerkannt worden ist. Angaben zu Lieferungen und Leistungen von Scotsystems Softwarwe e.K. beschreiben lediglich die Funktionsweise des Vertragsgegenstands. Enthalten derartige Angaben Leistungsdaten, bestimmen diese den Umfang der vertragsmΓ€Γigen Leistung. Leistungsdaten stellen nur dann zugesicherte Eigenschaften dar, wenn die Zusicherung ausdrΓΌcklich als solche erfolgt.
2. Scotsystems Softwarwe e.K. behΓ€lt sich zur Anpassung an den Stand der Technik Γnderungen in der AusfΓΌhrung des Leistungsgegenstands vor, soweit Leistungsdaten des Vertragsgegenstands im ganzen dadurch nicht wesentlich verΓ€ndert werden. Von wesentlichen Γnderungen der AusfΓΌhrung von Lieferungen oder Leistungen wird Scotsystems Softwarwe e.K. den Kunden vorher informieren.
IV. Lieferung, Installation, Pflege, Zeit und Ort der Lieferung
1. Software und DatenbestΓ€nde aus den Datenbanken werden dem Kunden in maschinenlesbarer Form auf einem geeigneten DatentrΓ€ger ΓΌbergeben oder durch DatenΓΌbertragung ΓΌbermittelt. Zum Lieferumfang gehΓΆrt neben der Software oder den DatenbestΓ€nden eine Installationsanweisung und eine Programmdokumentation im jeweils vereinbarten Umfang. Eine Installation durch scoutsystems bedarf stets gesonderter Vereinbarung und ist gesondert zu vergΓΌten.
2. Die Lieferung des Quellcodes und die Pflege der verkauften Software sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrΓΌcklich schriftlich vereinbart wird. Es wird stets nur die neueste freigegebene Version der Software auf von Scotsystems Softwarwe e.K. empfohlener Systemumgebung gepflegt. Scotsystems Softwarwe e.K. hat das Recht, Pflegeleistungen fΓΌr solche Software-Produkte, die von scoutsystems nicht lΓ€nger verkauft werden, 6 Monate nach schriftlicher AnkΓΌndigung einzustellen, es sei denn, dem Kunden ist ein Wechsel auf eine neue Version nicht zuzumuten.
3. Scotsystems Softwarwe e.K. ist zu Teilleistungen berechtigt.
4. Liefer- und Leistungsfristen beginnen nicht zu laufen, bevor alle Einzelheiten der DurchfΓΌhrung des Vertrags einvernehmlich festgelegt sind und Scotsystems Softwarwe e.K. die zur AusfΓΌhrung der Lieferung oder Leistung benΓΆtigten Informationen und Unterlagen des Kunden in den erforderlichen, vereinbarten und mangelfreien Zustand zur VerfΓΌgung stehen. Dies gilt entsprechend fΓΌr wΓ€hrend der Leistungszeit beizubringenden Unterlagen und Informationen.
5. Termine und Fristen sind unverbindlich, solange nicht ausdrΓΌcklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. VerzΓΆgert sich die Beibringung von Informationen und Unterlagen um mehr als 14 Werktage, ist Scotsystems Softwarwe e.K. berechtigt, eine neue Vereinbarung von Fristen und Terminen unter BerΓΌcksichtigung des Bestrebens zu verlangen , vorhandene Personal- und andere Ressourcen stets ausgelastet einzusetzen.
6. Von Scotsystems Softwarwe e.K. als verbindlich bezeichnete Termine sind keine Fixtermine, solange nicht ausdrΓΌcklich schriftlich etwas anderes vertraglich vereinbart ist. Γberschreitet Scotsystems Softwarwe e.K. einen solchen nicht fixen Termin oder eine solche Frist, kann der Kunde eine angemessene Frist, mindestens aber eine Frist von vier Wochen, zur AusfΓΌhrung der Lieferung oder Leistung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gelten gesetzliche Bestimmungen.
7. Fristen und Termine verlΓ€ngern sich um die Dauer von rechtmΓ€Γigen ArbeitskΓ€mpfen in Betrieben von Scotsystems Softwarwe e.K. und FΓ€llen von hΓΆherer Gewalt. Dies gilt nicht, wenn die konkrete BetriebsstΓΆrung bei VertragsabschluΓ vorhersehbar war und Scotsystems Softwarwe e.K. es unterlassen hat, rechtmΓ€Γig zumutbare Abhilfe zu ergreifen.
8. Lieferungen und Leistungen von Scotsystems Softwarwe e.K. erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, am GeschΓ€ftssitz von Scotsystems Softwarwe e.K.. Die Erbringung von Lieferungen oder Leistungen an anderen Orten erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Das gilt insbesondere fΓΌr Versendung von Waren, Γbertragung von Daten und die Erbringung von Personalleistungen.
V. Ausnahmen
1. Eine Abnahme findet nur statt, soweit Werksleistungen Vertragsgegenstand sind. Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und UnterstΓΌtzungsleistungen, bedΓΌrfen keiner Abnahme. Scotsystems Softwarwe e.K. wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der jeweiligen Leistung oder abzunehmenden Teilleistung schriftlich mitteilen. UnverzΓΌglich, spΓ€testens innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung fΓΌhren der Kunde und Scotsystems Softwarwe e.K. nach MaΓgabe eines gesondert zu vereinbarenden Abnahme- und Testplan eine AbnahmeprΓΌfung durch. Der Kunde stellt die zur DurchfΓΌhrung der AbnahmeprΓΌfung erforderlichen und im Abnahme- und Testplan beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Daten, ArbeitsplΓ€tze, GerΓ€te u.a. zur VerfΓΌgung. Γber die Abnahme ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
2. Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme nur berechtige, wenn das Werk MΓ€ngel aufweist, die dazu fΓΌhren, dass (a) die abzunehmende Leistung oder wichtige Teilleistungen nicht genutzt werden kΓΆnnen oder (b) bei wichtigen Funktionen erhebliche NutzungseinschrΓ€nkungen auftreten, die nicht fΓΌr eine angemessene, dem Kunden nicht zumutbare Zeitdauer durch geeignete MaΓnahmen umgangen werden kΓΆnnen. Sonstige Fehler berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme, sondern sind im Rahmen der GewΓ€hrleistung zu beseitigen.
3. Ist nach Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung der Leistung. Soweit ein Ablauf- und Zeitplan Teilabnahmen von Teilleistungen vorsieht, ist Scotsystems Softwarwe e.K. berechtigt , weitere Teilleistungen zurΓΌckzuhalten, wenn der Kunde mit der Abnahme von Teilleistungen oder Bezahlung abgenommener Teilleistungen in Verzug ist.
VI. Nutzungsrechte
1. Die dem Kunden von Scotsystems Softwarwe e.K. ΓΌberlassene Software sowie die von Scoutsystems zur VerfΓΌgung gestellten Datenbanken sind urheberrechtlich geschΓΌtzt.
2. Der Kunde darf die Scotsystems Softwarwe e.K. und die DatenbestΓ€nde nur insoweit vervielfΓ€ltigen, als die jeweilige VervielfΓ€ltigung fΓΌr die Erreichung des Nutzungszwecks unerlΓ€sslich ist. Nutzungszweck ist die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung der Software oder der DatenbestΓ€nde im Rahmen des GeschΓ€ftsbetriebs des Kunden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Software und die DatenbestΓ€nde von der im Vertrag vereinbarten Anzahl von Nutzern genutzt wir.
3. Ein Recht des Kunden zur Γbersetzung, Bearbeitung oder anderen Umarbeitung der Software kommt nur bei eigens fΓΌr den Kunden entwickelten und allein ihm ΓΌberlassenen Programmen (Individualsoftware) in Betracht und Bedarf stets ausdrΓΌcklicher schriftlicher Vereinbarung. Das Recht des Kunden zur Dekompilierung gem. Β§ 69e des Urheberrechts bleibt unberΓΌhrt.
4. Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und die DatenbestΓ€nde durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu vervielfΓ€ltigen oder zu verbreiten. Er ist jedoch berechtigt , das erworbene VervielfΓ€ltigungsstΓΌck der Software insgesamt einschlieΓlich der Softwaredokumentation auf Dauer an Dritte zu verΓ€uΓern oder zu verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklΓ€rt sich schriftlich mit der Geltung dieser Bestimmungen ΓΌber Nutzungsrechte auch ihm gegenΓΌber einverstanden. Eine teilweise WeiterΓΌbertragung von Nutzungsrechten an der Software ist unzulΓ€ssig. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem EmpfΓ€nger sΓ€mtliche Softwarekopien, einschlieΓlich ggf. vorhandener Sicherheitskopien ΓΌbergeben oder die nicht ΓΌbergebenen Kopien vernichten. Durch die Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Softwarenutzung. Eine Γberlassung der Software einschlieΓlich der Softwaredokumentation an Dritte auf Zeit, beispielsweise durch Miete, Leasing oder Leihe ist unzulΓ€ssig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten fΓΌr den Kunden ΓΌberlassenen DatenbestΓ€nde entsprechend.
VII. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzΓΌglich der gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuer. Die Preise fΓΌr Lieferungen gelten ab Lager Scoutsystems. Kosten der Verpackung und Fracht sowie die Kosten der Bereitstellung und Γbermittlung von Daten trΓ€gt der Kunde.
2. Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist innerhalb 10 Tagen nach Erbringung der jeweiligen Lieferung oder Leistung ohne Abzug (rein netto Kasse) zur Zahlung fΓ€llig, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. ErhΓΆhen sich bei DauerverschuldverhΓ€ltnissen oder bei einer lΓ€nger als vier Monate dauernden Lieferungs- oder Leistungsfrist nach VertragsabschluΓ die Beschaffungskosten fΓΌr Scotsystems Softwarwe e.K. um mehr als 5 % (auch durch WechselkursverΓ€nderungen) oder erhΓΆht sich der Umsatzsteuersatz, so ist Scotsystems Softwarwe e.K. zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Im Fall einer solchen Preisanpassung ist der Kunde nur zum RΓΌcktritt vom Vertrag berechtigt.
4. WΓ€hrend des Zahlungsverzugs des Kunden hat dieser die Forderungen von Scotsystems Softwarwe e.K. mit 4% ΓΌber dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass Scotsystems Softwarwe e.K. infolge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner VermΓΆgensverhΓ€ltnisse ein, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fΓ€llig. FΓΌr weitere Leistungen kann Scotsystems Softwarwe e.K. Vorkasse oder Sicherheitsleistungen verlangen.
6. Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist nicht zulΓ€ssig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskrΓ€ftig festgestellt. Leistungsverweigerungs- oder ZurΓΌckbehaltungsrechte von gewerblichen Kunden sind ausgeschlossen.
VIII. GewΓ€hrleistung bei SachmΓ€ngel
1. Scotsystems Softwarwe e.K. gewΓ€hrleistet, dass gelieferte oder erstellte Computerprogramme im wesentlichen den Programmdokumentationen oder, sofern vorhanden, anderen in Nr. III genannten Unterlagen entspricht. Der Kunde trΓ€gt die alleinige Verantwortung fΓΌr die Auswahl des Computerprogramms im Hinblick auf die Hardware-KompatibilitΓ€t und auf die von ihm gewΓΌnschte Spezifikation, sofern nicht in den genannten Unterlagen ausdrΓΌcklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Scotsystems Softwarwe e.K. verpflichtet sich, MΓ€ngel der Software einschlieΓlich der Programmdokumentation nach seiner Wahl in angemessener Frist durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. BeeintrΓ€chtigt der Mangel die FunktionalitΓ€t nicht oder nur unerheblich, so ist Scotsystems Softwarwe e.K. unter Ausschluss weiterer GewΓ€hrleistungsrechte berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions- und Update-Planung zu beheben. Beruht der Mangel auf Fehlerhaftigkeit einer Lieferung oder Leitung eines Zulieferers und wird dieser nicht als ErfΓΌllungsgehilfe fΓΌr Scotsystems Softwarwe e.K. tΓ€tig, sondern reicht Scotsystems Softwarwe e.K. lediglich ein Fremderzeugnis an einen gewerblichen Kunden durch, so tritt Scotsystems Softwarwe e.K. seine GewΓ€hrleistungsansprΓΌche gegen den Zulieferer an den Kunden ab und leistet nach den folgenden Vorschriften nur GewΓ€hr, wenn ein gewerblicher Kunde den Kunden zuvor erfolglos gerichtlich auf GewΓ€hrleistung in Anspruch genommen wurde.
3. MΓ€ngelrΓΌgen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit mΓΆglich, unter Angabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Handkopien oder sonstiger die MΓ€ngel veranschaulichender Unterlagen unverzΓΌglich nach Erkennbarkeit an scoutsystems zu ΓΌbermitteln. Die gesetzlichen Untersuchungs- und RΓΌgepflichten gewerblicher Kunden bleibt unberΓΌhrt.
4. Scotsystems Softwarwe e.K. kann die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder βleistung verweigern, bis der Kunde an Scotsystems Softwarwe e.K. die vereinbarte VergΓΌtung abzΓΌglich eines Teil bezahlt hat, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht.
5. Hat der Kunde Scotsystems Softwarwe e.K. nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere angemessene Nachfrist zur Nachbesserung gesetzt oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde eine Wandlung oder Minderung verlangen.
6. Die vorstehenden Bestimmungen unter Nr. VIII.1 bis VIII.5 gelten fΓΌr DatenbestΓ€nde entsprechend.
7. Soweit Scotsystems Softwarwe e.K. Dienstleistungen erbringt, tritt an dieser Stelle des Wandlungsrechts das Recht zur KΓΌndigung des Vertrags aus wichtigem Grund nach den hierfΓΌr geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
8. Unbeschadet der Bestimmungen der Nr. X sind alle SchadensersatzansprΓΌche des Kunden ausgeschlossen.
9. Die GewΓ€hrleistungspflicht betrΓ€gt 24 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme von Leistungen durch den Kunden oder mit dem Eintritt des Abnahmeverzuges. Findet keine Abnahme statt, so beginnt die GewΓ€hrleistungsfrist mit der Lieferung oder Leistung.
IX. GewΓ€hrleistung von RechtsmΓ€ngeln
1. Jegliche Haftung von Scotsystems Softwarwe e.K. fΓΌr SchadensersatzansprΓΌche des Kunden jeglicher Art ist, gleichgΓΌltig aus welchem Grunde, insbesondere aus Verschulden bei VertragsabschluΓ, positiver Vertragsverletzung, Verzug, GewΓ€hrleistung, wegen Beratungs- oder Instandhaltungsfehlern, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, ausgeschlossen.
2. FΓΌr den Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen sollten, hat Scotsystems Softwarwe e.K. alles in seiner Macht stehende zu tun , um auf seine Kosten den Vertragsgegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird scoutsystems von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzΓΌglich unterrichten und sΓ€mtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einrΓ€umen, die erforderlich sind, um den Vertragsgegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Scotsystems Softwarwe e.K. hat den Kunden entstandenen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
3. In Fall von RechtsmΓ€ngeln ist Scotsystems Softwarwe e.K. nach seiner Wahl berechtigt, durch geeignete MaΓnahmen die die VertragsmΓ€Γige Nutzung des Vertragsgegenstandes beeintrΓ€chtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder den Vertragsgegenstand in der Weise zu verΓ€ndern oder zu ersetzen, dass er fremde Rechte Dritte nicht verletzt, wenn und soweit dadurch die gewΓ€hrleistete FunktionalitΓ€t der Software nicht beeintrΓ€chtigt wird. Gelingt die Scoutsystems-Software binnen einer vom Kunden zu setzenden Frist nicht, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz gemÀà Nr. IX dieser AGB zu verlangen.
X. Haftung und Schadensersatz
1. Jegliche Haftung von Scotsystems Softwarwe e.K. fΓΌr SchadensersatzansprΓΌche des Kunden jeglicher Art, ist gleichgΓΌltig aus welchem Grunde, insbesondere aus Verschulden bei VertragsabschluΓ, positiver Vertragsverletzung, Verzug, GewΓ€hrleistung, wegen Beratungs- oder Installationsfehlern, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, wenn Scotsystems Softwarwe e.K. aufgrund von Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes fΓΌr Personen- oder SachschΓ€den haftet, die bei Nutzung des Vertragsgegenstands aufgrund von Fehlern eingetreten sind.
3. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn dem Vertragsgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder wenn der eingetretene Schaden auf der Verletzung einer Kardinalpflicht beruht. Eine Kardinalpflicht ist eine solche grundlegende und wesentliche Vertragsverpflichtung von Scotsystems Softwarwe e.K. , deren ErfΓΌllung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Haftet Scotsystems Softwarwe e.K. ausnahmsweise nach Satz 1, so ist die Haftung gegenΓΌber gewerblichen Kunden auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren, insbesondere Software, bleiben Eigentum von Scotsystems Softwarwe e.K. (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung der fΓΌr die Γberlassung oder die Erstellung samt Nebenleistung vereinbarten Entgelte. GegenΓΌber gewerblichen Kunden bleiben die genannten GegenstΓ€nde darΓΌber hinaus Eigentum von Scotsystems Softwarwe e.K. bis zur ErfΓΌllung sΓ€mtlicher AnsprΓΌche aus der jeweiligen GeschΓ€ftsverbindung, gleichgΓΌltig aus welchem Rechtsgrund , einschlieΓlich Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten.
XII. Widerruf und RΓΌcktritt nach Fernabgabegesetz
Β§ 3 Widerrufsrecht, RΓΌckgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemÀà § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim EmpfÀnger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften DatentrÀger zur Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt 1. bei der Lieferung von Waren spÀtestens vier Monate nach ihrem Eingang beim EmpfÀnger und 2. bei Dienstleistungen a) spÀtestens vier Monate nach Vertragsschluss oder b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei FernabsatzvertrΓ€gen 1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persΓΆnlichen BedΓΌrfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht fΓΌr eine RΓΌcksendung geeignet sind oder schnell verderben kΓΆnnen oder deren Verfalldatum ΓΌberschritten wΓΌrde, 2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten DatentrΓ€ger vom Verbraucher entsiegelt, bzw. installiert worden sind. 3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, 4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder 5. die in der Form von Versteigerungen (Β§ 156 des BΓΌrgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann fΓΌr VertrΓ€ge ΓΌber die Lieferung von Waren ein RΓΌckgaberecht nach Β§ 361b des BΓΌrgerlichen Gesetzbuchs eingerΓ€umt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.
Wenn der Warenwert unter 40 Euro liegt, ΓΌbernimmt der KΓ€ufer die Versandkosten, ΓΌber 40 Euro Warenwert ΓΌbernehmen wir die Portokosten fΓΌr die RΓΌcksendung.
XIII. Schlussbestimmungen
1. ErfΓΌllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Scoutsystems Software e.K.. Gerichtsstand ist Stralsund, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des ΓΆffentlichen Rechts oder ΓΆffentlichen SondervermΓΆgens ist.
2. Es gilt ausschlieΓlich deutsches Recht. Die Anwendung des GISG (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen.
3. Γnderungen oder ErgΓ€nzungen des Vertrags einschlieΓlich dieser AGB bedΓΌrfen der Schriftform. Dies gilt auch fΓΌr eine Γnderung oder ErgΓ€nzung dieser Bestimmung.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der ΓΌbrigen Bestimmungen davon unberΓΌhrt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich mΓΆglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird
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