1. Getrennte Erfassung von AltgerƤten
Elektro- und ElektronikgerƤte, die zu Abfall geworden sind, werden als AltgerƤte bezeichnet. Besitzer von AltgerƤten haben diese einer
vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzufĆ¼hren. AltgerƤte gehƶren insbesondere nicht in den HausmĆ¼ll, sondern in
spezielle Sammel- und RĆ¼ckgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie Lampen
Besitzer von AltgerƤten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom AltgerƤt umschlossen sind, sowie Lampen, die
zerstƶrungsfrei aus dem AltgerƤt entnommen werden kƶnnen, im Regelfall vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom AltgerƤt zu
trennen. Dies gilt nicht, soweit AltgerƤte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unter Beteiligung eines ƶffentlich-rechtlichen
EntsorgungstrƤgers zugefĆ¼hrt werden.
3. Mƶglichkeiten der RĆ¼ckgabe von AltgerƤten
Besitzer von AltgerƤten aus privaten Haushalten kƶnnen diese bei den Sammelstellen der ƶffentlich-rechtlichen EntsorgungstrƤger
oder bei den von Herstellern oder Vertreibern im Sinne des ElektroG eingerichteten RĆ¼cknahmestellen unentgeltlich abgeben.
RĆ¼cknahmepflichtig sind GeschƤfte mit einer VerkaufsflƤche von mindestens 400 mĀ² fĆ¼r Elektro- und ElektronikgerƤte sowie
diejenigen LebensmittelgeschƤfte mit einer GesamtverkaufsflƤche von mindestens 800 mĀ², die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft
Elektro- und ElektronikgerƤte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, wenn die Lager- und VersandflƤchen fĆ¼r Elektro- und ElektronikgerƤte mindestens 400 mĀ² betragen
oder die gesamten Lager- und VersandflƤchen mindestens 800 mĀ² betragen. Vertreiber haben die RĆ¼cknahme grundsƤtzlich durch
geeignete RĆ¼ckgabemƶglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewƤhrleisten.
Die Mƶglichkeit der unentgeltlichen RĆ¼ckgabe eines AltgerƤtes besteht bei rĆ¼cknahmepflichtigen Vertreibern unter anderem dann,
wenn ein neues gleichartiges GerƤt, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfĆ¼llt, an einen Endnutzer abgegeben wird.
Wenn ein neues GerƤt an einen privaten Haushalt ausgeliefert wird, kann das gleichartige AltgerƤt auch dort zur unentgeltlichen
Abholung Ć¼bergeben werden; dies gilt bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fĆ¼r GerƤte der
Kategorien 1, 2 oder 4 gemĆ¤Ć Ā§ 2 Abs. 1 ElektroG, nƤmlich āWƤrmeĆ¼bertrƤgerā, āBildschirmgerƤteā oder āGroĆgerƤteā (letztere mit
mindestens einer ƤuĆeren Abmessung Ć¼ber 50 Zentimeter). Zu einer entsprechenden RĆ¼ckgabe-Absicht werden Endnutzer beim
Abschluss eines Kaufvertrages befragt. AuĆerdem besteht die Mƶglichkeit der unentgeltlichen RĆ¼ckgabe bei Sammelstellen der
Vertreiber unabhƤngig vom Kauf eines neuen GerƤtes fĆ¼r solche AltgerƤte, die in keiner ƤuĆeren Abmessung grƶĆer als 25
Zentimeter sind, und zwar beschrƤnkt auf drei AltgerƤte pro GerƤteart.
4. Datenschutz-Hinweis
AltgerƤte enthalten hƤufig sensible personenbezogene Daten. Dies gilt insbesondere fĆ¼r GerƤte der Informations- und
Telekommunikationstechnik wie Computer und Smartphones. Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass fĆ¼r die Lƶschung der
Daten auf den zu entsorgenden AltgerƤten jeder Endnutzer selbst verantwortlich ist.
5. Bedeutung des Symbols ādurchgestrichene MĆ¼lltonneā
Das auf Elektro- und ElektronikgerƤten regelmƤĆig abgebildete Symbol einer durchgestrichenen MĆ¼lltonne weist darauf
hin, dass das jeweilige GerƤt am Ende seiner Lebensdauer getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfassen ist.